80 abs 1 nr 1 u abs 2 betrvg

80 Abs 1 Nr 1 u Abs 2 BetrVg: Grundlagen März bis Mai statt. 1 Einführung in 80 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 BetrVg . 2 80 Abs 1 Nr 1 u Abs 2 BetrVg: Rechtliche Auswirkungen . 3 Praktische Anwendung von 80 Abs 1 Nr 1 u Abs 2 BetrVg . 4 Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 2. 5 (2) 1 Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzor. 6 (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 2a. 7 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf der Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) diese Vorschläge zu prüfen und, falls er sie für geeignet hält, in seine Entscheidungen einfließen zu lassen. Erzwingbares Initiativrecht. 8 Nach § 90 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen informieren und diese mit dem Betriebsrat beraten. Mit technischen Anlagen sind technische Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel gemeint, die im weitesten Sinne dem Arbeitsablauf dienen. 9 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4. 10