370 abs 1 nr 5 stgb

370 Abs 1 Nr 5 StGB: Rechtslage und Auswirkungen Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht. Juni 1 370 Abs 1 Nr 5 StGB: Strafrechtliche Konsequenzen L 9 vom Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 2 370 Abs 1 Nr 5 StGB: Fallbeispiele und Urteile L 9 vom Weitere Literatur: Bender, Das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht mit Verfahrensrecht; Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz , 3 370 Abs 1 Nr 5 StGB: Kritik und Reformvorschläge Erster Abschnitt Strafvorschriften. L 9 vom 4 Das Strafgesetz. Geltungsbereich. § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug) (zu § VII) Abgabenordnung § - (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über. 5 1. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bestimmter europäischer Staaten (§ Abs. 6 S. 1) (Rn. ) 2. Umsatzsteuern und harmonisierte Verbrauchsteuern (§ Abs. 6 S. 2) (Rn. ) 3. Geltung für Auslandstaten (§ Abs. 7) (Rn. ) IX. Kausalität (Rn. ). 6 Abgabenordnung (AO)§ Steuerhinterziehung. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer. 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. 7 Artikel 2 KlSchStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes. Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschriften des § Absatz 1 bis 4, der §§ , Absatz 1 und des § der Abgabenordnung sowie die Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte. 8 IV. Steuerhinterziehung hinsichtlich solcher Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist (Abs. 5) (Rn. ) 1. Hintergründe des Abs. 5 (Rn. ) 2. Vorrang des europäischen Rechts (Rn. , ) 3. Folgerungen für die Reichweite des Tatbestands (Rn. ) V. Tathandlungen (Rn. ) 1. Entstehungsgeschichte und. 9 § AO beträgt die Verjährungsfrist aufgrund der Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). 10