Ab wann kann ich geld von pro familia bekommen

Ab wann kann ich Geld von Pro Familia bekommen? Finanzielle Leistungen für Familien Finanzielle Leistungen für Familien Eltern sollen ihr Kind gut versorgen können. Besonders in den ersten Monaten ist das wichtig. 1 Pro Familia: Finanzielle Unterstützung ab wann? . 2 Geldgeber Pro Familia: Wann erhalte ich Unterstützung? . 3 Pro Familia Förderung: Ab wann kann ich Geld erhalten? . 4 In der Schwangerschaft und nach der Geburt haben Sie Anspruch auf finanzielle und soziale Hilfen. Welche das sind, erfahren Sie auf | 5 Stiftungsgelder von Pro Familia - Wie lange dauert der Bescheid? Letzte Nachricht: April um J jayme_ um Hallo an alle, ich habe vor ca. 1,5. 6 hallo also ich habe mein geld von pro Familia schon bekommen bin in der 25 SSW ich habe es im Januar 07 beantragt und Anfank März07 bekommen ca euro die restzahlung von ca. euro kommt wochen vor der Entbindung. bekleidungsgeld für die Schwangerschaft selbst bekommt man ca.3 Wochen nach beantragung. 7 Alle Menschen können Kinder haben. Wenn sie das möchten. Kein Mensch darf ihnen das verbieten. Auch Menschen mit Lern-Schwierigkeiten können Kinder haben. Wenn sie das möchten. Alle Eltern haben bestimmte Aufgaben. Sie müssen sich darum kümmern: Dass es ihrem Kind immer gut geht. Eltern brauchen bei manchen Sachen vielleicht Unterstützung. 8 Unterstützungen, die Alleinerziehenden zustehen. Grundsätzlich stehen Alleinerziehenden die gleichen finanziellen Unterstützungen zu, die auch von zusammenlebenden Elternteilen in Anspruch genommen werden können. Zu diesen gehören unter anderem das Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Sozialhilfe. 9 Wer sich seine Miete oder den Kredit für die eigene Immobilie nicht leisten kann, kann unter Umständen Wohngeld beantragen. Auf diese staatliche Leistung gibt es ein klar definiertes Recht. Sie müssen es aber selbst beantragen, um Wohngeld zu bekommen. In der aktuellen Energiepreiskrise möchten die Bundesregierung und die Länder höheres. 10 Den Unterhalts-Vorschuss können Sie nur bekommen. 12