Abzugsfähige vermögensverwaltungskosten zürich Abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten in Zürich: Regeln und Anforderungen Wann können natürliche Personen Vermögensverwaltungskosten steuerlich abziehen? Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und auf welche Punkte Sie achten müssen. 1 Steuerliche Behandlung von Vermögensverwaltungskosten in Zürich Das Kantonale Steueramt Zürich hat die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens per September aktualisiert. 2 Maximieren der Steuerersparnis durch abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten in Zürich Vermögensverwaltungskosten umfassen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des privaten Vermögens stehen. Dazu gehören beispielsweise Depotgebühren, Verwaltungshonorare, Kosten für die Vermögensberatung und sogar Negativzinsen auf Bankguthaben, wie auf dargestellt. 3 Praktische Tipps für die Verwaltung abzugsfähiger Kosten in Zürich Abzugsberechtigt sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens, wie:. Verwaltungskosten sind Vergütungen inklusive Mehrwertsteuer , welche die Steuerpflichtigen Dritten für die Vermögensverwaltung sowie für die Verwahrung in Depots oder Schrankfächern entrichtet. 4 Abzugsberechtigt sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens, wie: a) Verwaltung und Verwahrung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Willensvollstrecker, Banken oder andere gewerbsmässige Vermögensverwalter (Treuhandinstitute, Rechtsanwälte). 5 Das kantonale Steueramt hat die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens aktualisiert. Diese Weisung ist im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht worden. Die Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 6 Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 DBG, Art. 9 Abs. 1 StHG). Nicht abzugsfähig sind hingegen die Auslagen und Kosten, die mit dem Erwerb, der Erhaltung, der Umschichtung, der Mehrung oder dem Verkauf von Vermögenswerten verbunden sind. 7 Sie sind hier: Kanton Zürich; Steuern & Finanzen; Steuern; Steuerberater & Vertreter; Zürcher Steuerbuch; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens. 8 Abzugsberechtigt sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens, wie: Verwaltung und Verwahrung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Willensvollstrecker, Banken oder andere gewerbsmässige Vermögensverwalter (Treuhandinstitute, Rechtsanwälte). 9 Das kantonale Steueramt Zürich ändert ab der Steuerperiode seine Praxis zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pauschalgebühren für drittverwaltete Depotwerte von über CHF 2 Mio. Als Vermögensverwaltungskosten können neu CHF 6‘ plus die Hälfte der um den Betrag von CHF 6‘ reduzierten Pauschalgebühr in Abzug gebracht werden. 10 A. Gesetzliche Grundlagen. 12